Ratgeber

Eherecht für gemischt-nationale Ehen

1. Eheschließung und Ehe

Eine Ehe kann sowohl hier im Inland als auch im Ausland eingegangen werden. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden wird die Ehe grundsätzlich in der Form geschlossen, die die Gesetze am Ort der Eheschließung vorschreiben ("Orsform").

1.1 Hairat im Inland

Eine gültige Ehe kann in der Bundesrepublik Deutschland nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Man muss sich also an einen Standesbeamten wenden. Wenn das Heimatrecht des/der ausländischen Verlobten eine andere Form (z.B. kirchliche Trauung) zwingend vorschreibt, wird der Standesbeamte empfehlen, daß sich die Eheleute auch um die Erfüllung dieser ausländischen Bestimmung bemühen. Die Eheschließung ist beim zuständigen Standesamt anzumelden.

Eine Eheschließung kann auch dann in Deutschland beantragt werden, wenn ein Teil des verlobten Paares sich noch im Ausland aufhält. Über das dabei einzuhaltende Verfahren informieren die Standesämter.

1.1.1 Allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung

Die Eheschließung muss nach dem Recht beider Verlobten zulässig sein. So wie ein ausländischer Verlobter die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem Recht seines Heimatlandes nachzuweisen hat, muss auch ein deutscher Verlobter bzw. eine deutsche Verlobte seine/ihre Ehefähigkeit nach deutschem Recht nachweisen. Dazu gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen. Solche Ehehindernisse können sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben.

1.1.2 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

Von ausländischen Verlobten wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Dieses Zeugnis ist die Bestätigung, daß der Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatlandes keine Ehehindernisse entgegenstehen, insbesondere daß keine andere Ehe besteht.

Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die diplomatische/konsularische Vertretung des Heimatlands in Deutschland wird jedoch in de Regel in der Lage sein, die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden zu vermitteln. Die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt maximal sechs Monate.

Bei Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder bei Angehörigen solcher Staaten, die keine (oder den deutschen Vorschriften nicht genügende) Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, kann durch das Kammergericht eine Befeiung erteilt werden. Der Antrag dafür wird vom Standesbeamten entgegengenommen, der über die erforderlichem Dokumente informiert.

Es ist möglich, des der Standesbeamte nach einer konsularischen Eheunbedenklichkeitsbescheinigung oder Ledigkeitsbescheinigung, nach dem Nachweis des Heimataufgebots, der Traubereitschaftserklärung, dem Gesundheitszeugnis oder der Verdienstbescheinigung fragt. War der ausländische Partner schon einmal verheiratet, wird auch nach dem ausländischen Scheidungsurteil gefragt.

Es ist zu beachten, daß die Beschaffung der notwendigen Dokumente sowie evtl. erforderlicher Legalisationsvermerke der deutschen Auslandsvertretung mehrere Monate dauern kann.

1.2 Heirat im Ausland

Bei einer Heirat im Ausland gelten die Formvorschriften des Auslands. Wird also dort zum Beispiel allein die kirchliche Trauung anerkannt, so ist diese Ehe auch nach deutschem Recht gültig, obwohl hier eine standesamtliche Trauung nötig gewesen wäre. Im Ausland wird von dem/der deutschen Verlobten das deutsche Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Dies wird vom Standesbeamten in Bezirk des Wohnsitzes ausgestellt. Hilfsweise genügt der Aufenthaltsort oder der letzte gewöhnliche Aufenthalt, um die Zuständigkeit des Standesbeamten zu bestimmen. Wer als Deutscher im Ausland lebt, kann sich auch an das Standesamt I in Berlin wenden. In verschiedenen Fällen kann auch ein ärztliches Gesundheitszeugnis verlangt werden.

Wer eine deutsche Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe haben möchte, kann die Anlegung eines Familienbuches bei dem hier zuständigen Standesbeamten beantragen.

1.3 Verschiedene Fragen des Eherechts


1.3.1 Familienstatut und Güterstand

In den einzelnen Staaten sind die allgemeinen Wirkungen der Ehe (Familienstatut) unter schiedlich geregelt. Es kann problematisch werden, welches Recht für den Güterstand, ein Scheidungsverfahren, eheliche Kindschaft, Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Schlüsselgewalt, Haushaltsführung u.a. anzuwenden ist.

Liegt kein gemeinsames Heimatrecht vor, so bestimmt der jeweilige gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten das anzuwendende Recht.

Wenn beide Eheleute in einem dritten Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben, können sie die gesetzlichen Bestimmungen eines ihrer Heimatländer zum Familienstatut bestimmen. Eine solche Rechtswahl muss notariell beurkundet werden; sie wird in anderen Staaten aber trotzdem nicht immer anerkannt.

Das Güterrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist - falls die Eheleute keine andere Vereinbarung, z.B. durch einen notariellen Ehevertrag, getroffen haben - die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Zugewinngemeinschaft). Dieses deutsche Recht gilt bei Eheleuten mit verschiedener Staatsangehörigkeit nur, wenn sie zur Zeit der Eheschließung beide den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Wenn die Eheleute zur Zeit der heirat aber beide in einem ausländischen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so richten sich die güterrechtlichen Fragen nach dem Recht dieses Staates. Hatten die Eheleute bei de Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Güterrecht des Staates, dem die Eheleute damals, insbesondere durch ihre Herkunft, Kultur, Sprache, Berufstätigkeit, am engsten verbunden waren. Es kommt auf den Einzelfall an. Für Ehen, die vor dem 9. April 1983 geschlossen wurden, gelten Sonderregeln.

Auch im Güterrecht gibt es ein Wahlrecht. Vor dem Notar können die Ehegatten schon vor der Heirat (aber auch erst nach der Eheschließung) bestimmen, daß das Recht eines ihrer Heimatstaaten oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehepartners für die güterrechtlichen Fragen gelten soll. Diese Wahl kann jederzeit geändert werden. Es besteht beim Güterrecht ein größerer Freiraum für Eheverträge als bei den sonstigen Ehewirkungen.

Sondervorschriften gelten für Grundstücke. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig zu informieren, um später z.B. beim Kauf eines Grundstücks, beim Umzug in ein anderes Land oder bei einem Scheidungsverfahren keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Auch für den Fall, daß die deutsche Ehefrau eines Ausländers mit diesem die Ehe in einem anderen Kulturkreis führen möchte, kann der Abschluß eines sogenannten Ehevertrages sinnvoll sein. Dies würde ihr die Durchsetzung ihrer in Deutschland selbstverständlichen Rechte (z.B. Berufstätigkeit, eigenverantwortliche Kindererziehung, Unterhalt, persönliches Eigentum) auch in dem anderen Land zu sichern helfen.

1.3.2 Erklärung über den Ehenamen

Bei der Eheschließung im Inland wird der Standesbeamte die Verlobten fragen, welchen Namen sie in der Ehe führen möchten. Es kann dabei sowohl das jetzt sehr gestaltungsfähige deutsche Namensrecht als auch das Namensrecht des ausländischen Ehepartners gewählt werden.

Bei einer Heirat im Ausland, bei der noch kein Ehename gewählt wurde, können die Eheleute anschließend vor dem deutschen Standesbeamten erklären, daß sie den Familiennamen nach dem Recht des Staates führen wollen, dem der ausländische Ehegatte angehört. Dies hat zu erfolgen, wenn der Familienname in ein deutsches Personenstandsbuch einzutragen ist. Bei fehlender Erklärung behält der deutsche Ehegatte seinen Familiennamen, den er bei der Eheschließung führte.

Haben die Eheleute bei der Eheschließung im Ausland keinen gemeinsamen Ehenamen erlangt, so können sie den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemannes zum gemeinsamen Familiennamen erklären. Dies muss durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten geschehen. Voraussetzung ist, daß mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat oder für die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Recht maßgebend ist (siehe dazu 1.3.1).

Bei der Wahl des Namensrechts sollten die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Festlegung des Familiennamens der ehelichen Kinder bedacht werden. Vor der Beurkundung der Geburt können die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen nach dem Recht des ausländischen Ehegatten oder nach deutschem Recht erhalten soll.

1.3.3 Ehegattenunterhalt

Haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so bestimmen sich ihre Unterhaltsbeziehungen grundsätzlich nach deutschem Recht. Lebt der unterhalsberechtigte Ehepartner im Ausland, so richten sich seine Unterhaltsansprüche nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. (Bei geschiedenen Personen gilt etwas anderes.) Gewährt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts überhaupt keinen Unterhalt, so ist die Unterhaltspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehepartner in der Bundesrepublik Deutschland, so bestimmen sich seine Unterhaltsansprüche und die der gemeinsamen Kinder bei einer Trennung (vor einer Scheidung) nach deutschem Recht.

1.4 Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

Das Scheidungsverfahren kann vor deutschen Gerichten durchgeführt werden. Welches Recht dabei anzuwenden ist, entscheidet sich wiederum nach dem sogenannten Familienstatut. Wenn die Eheleute bei der Zustellung des Scheidungsantrages ihren Wohnsitz in de Bundesrepublik Deutschland hatten bzw. ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz hier war, so werden sie nach deutschem Recht geschieden. Alle daraus folgenden Ansprüche wie Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. richten sich dann regelmäßig nach deutschem Recht. War ein Ehegatte bei der Eheschließung Deutsche, so wird die Ehe auch dann grundsätzlich nach deutschem Recht geschieden, wenn die Ehe nach dem eigentlich maßgeblichen ausländischen Recht (noch) nicht geschieden werden könnte.

Wenn im Einzelfall ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden ist, wird das Gericht über Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorgerecht anders als bei einer rein deutschen Ehe entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch dann auf Antrag ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn dieser nach dem anwendbaren ausländischen Recht nicht möglich wäre. Schwierigkeiten können bei der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland und der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile im Ausland auftreten. Es wird dringend empfohlen, sich wegen der vielfältigen und komplizierten Rechtsfragen bei Scheidungen der Ehen von Deutschen mit Ausländern rechtzeitig zu informieren und beraten zu lassen.

2. Aufenthaltsrecht

Zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung.

Für Ausländer, die mit Deutschem verheiratet sind, gibt es Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechung tragen.

2.1 Aufenthalt vor Eheschließung

Eine beabsichtigte Eheschließung, ein Verlöbnis oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügen allein nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich noch nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. als Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer)hier aufhält, benötigt zur Einreise ein Visum der deutschen Auslandsvertretung.

Wer als Tourist zunächst bis zu drei Monaten visumfrei oder aber mit einer in der Regel auf drei Monate befristeten Einreiseerlaubnis (Visum) einreist, kann nur im Einzelfall mit einer Verlängerung des rechtmäßigen Touristenaufenthalts auf insgesamt höchstens sechs Monate rechnen.

Es ist sehr wichtig, die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren, da die Beschaffung der notwendigen Dokumente und das standesamtliche Verfahren sich zeitlich sehr hinziehen können.

Unter Umständen muss (auch bei einem anfangs erlaubten Besuchsaufenthalt) eine Ausreise und eine -gegebenenfalls visumpflichtige - erneute Einreise zum Termin der Eheschließung hingenommen werden.

Haben die bi-national Verlobten bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, für das die Vaterschaft anerkannt worden ist, so hat der ausländische Eltern teil unter Umständen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis vor einer heirat zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Verlobten verdeutlichen, zusammenleben zu wollen und der Vater sich in jeder Hinsicht verantwortlich um das Kind kümmert (Wahrnehmung der Personensorge)


2.2 Aufenthalt nach Eheschließung

Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ob die Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei unwichtig, in jedem Fall müssen beide Partner die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen.

Wer sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig (z.B. als Besucher mit Touristenvisum, als Student mit
Aufenthaltsbewilligung oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung) oder mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhält, kann hier in der Regel eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Falls der Aufenthalt jedoch nicht mehr rechtmäßig ist (z.B. wegen illegaler Einreise oder entstandener Ausreisepflicht), schützt eine Heirat im Inland nicht vor einer Ausreise. Das Visum zur Familienzusammenführung ist dann bei der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes zu beantragen. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Einreiserecht.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht, schwerwiegende Ausweisungsgründe (z.B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist.

2.2.1 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt; anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach insgesamt fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (also insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem Wohnraum, Leistung von 60 Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung und bei Unbestraftheit) die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, die eine noch stärkere Aufenthaltssicherung darstellt.

2.2.2 Kinder eines Ehegatten

Bringt der ausländische Ehepartner minderjährige, unverheiratete Kinder mit in die Ehe, so richtet sich deren Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen über den Kindernachzug.

Ein Nachzugsrecht haben nur Kinder unter 16 Jahren, für die der ausländische Ehegatte das Sorgerecht besitzt. Dies gilt grundsätzlich beim Nachzug zur Mutter, der Nachzug zum Vater kann auf Schwierigkeiten stoßen.

Bei Kindern zwischen 16 und 18 Jahren entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen. Neben Fällen mit besonderer Härte wird sie allerdings die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Wahrnehmung des Sorgerechts im Inland durch den ausländischen Ehegatten ebenso zu berücksichtigen haben wie die Integrationschance des Jugendlichen.

In der Regel wird eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der ausländische Elternteil über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist. Möglich ist auch eine Verpflichtungserklärung des deutschen Ehegatten, sofern dadurch der Lebensunterhalt des Kindes gesichert werden kann.

2.2.3 Arbeitsgenehmigung

Wer als deutsch-verheirateter Ehepartner aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung durch das Arbeitsamt. Damit ist die Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung auf bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte Betriebe möglich.

Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsberechtigung und Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) benötigen überhaupt keine Arbeitsgenehmigung.

Angehörige der weiteren Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* werden EU-Staatsangehörigen gleichgestellt.


2.2.4 Beendigung der Ehe

Wird eine im Inland nur kurze Zeit geführte eheliche Gemeinschaft aufgelöst, so kann eine Aufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, nachträglich zeitlich beschränkt oder nicht mehr verlängert werden.

Die ausländischen Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen erwerben ein eigenes, eheunabhängiges Bleiberecht in Deutschland jedoch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft als Grundlage des rechtmäßigen Aufenthalts

a) mindestens zwei Jahre im Inland bestanden hat (auch wenn die Aufenthaltserlaubnis nur befristet verlängert worden ist) oder
b) im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und dem ausländischen Ehegatten die Rückkehr in sein Heimatland wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nicht zugemutet werden kann- dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, oder wenn das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange unzumutbar ist (zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes) - oder c) im Inland (ohne Mindestfrist) fortbestanden hat und der deutsche Ehepartner verstorben ist.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die Ehegatten aber ein gemeinsames minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. 3.3), so wird Ausländern bei einer Scheidung ein Bleiberecht regelmäßig dann gewährt werden, wenn sie das Personensorgerecht wahrnehmen.

3. Staatsangehörigkeit

Die Frage, welche Auswirkungen die Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner hat, richtet sich sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des ausländischen Ehegatten.

3.1 Staatangehörigkeit des deutschen Ehepartners

Die Heirat eines/einer Deutschen mit einem/einer Ausländer(in) führt grundsätzlich nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Es kann jedoch sein, daß der deutsche Ehegatte aufgrund des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten bei Einer Heirat automatisch (also ohne einen Antrag gestellt zu haben) die Staatsangehörigkeit des anderen Partners erwirbt. Dann entsteht Doppelstaatigkeit, da die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten bleibt.

Wer eine andere Staatsangehörigkeit entweder in einem Einbürgerungsverfahren oder durch eine auf eigenen Antrag hin erfolgte Registrierung (z.B. bei Heirat im Ausland) erlangt hat, verliert regelmäßig die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Folge tritt jedoch dann nicht ein, wenn vorab von der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt worden ist.

Über Sonderfälle der Zulassung von Doppelstaatigkeit informieren die Standesämter.

3.2 Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners

Wer eine(n) Deutsche(n) heiratet, erhält allein durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag sind für diese Personen jedoch erleichtert.

Es ist erforderlich, unbeschränkt geschäftsfähig zu sein, am Orte seiner Niederlassung eine Wohnung Oder ein Unterkommen zu besitzen und in der Lage zu sein, dort sich und seine Angehörigen zu ernähren (Unterhalsfähigkeit). Auch muß man sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben. Erforderlich ist grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muß zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache Ausdrücken können und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung).

Weiterhin muß nachgewiesen werden, daß sich die Lebensführung an den allgemein anerkannten Regeln des Zusammenlebens orientiert. Dies ist stets dann der Fall, wenn kein Ausweisungsgrund der §§ 46 Nr. 1-4 und 47 Abs. 1 und 2 Ausländergesetz entstanden ist, also insbesondere wenn nur ein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordnung stattgefunden hat.

Schließlich setzt die Einbürgerung des ausländischen Ehepartners voraus, daß dieser seine bisherige Staatsbürgerschaft verloren oder aufgegeben hat. Wem es nicht möglich ist, die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen, kann unter gewissen Umständen gleichwohl eingebürgert werden. Er wird dann ausnahmsweise Doppelstaater. Nähere Informationen hierzu erteilen die Standesämter.

Für die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern des ausländischen Ehegatten gelten ebenfalls erleichterte Bedingungen.

Ausländer, die sich länger als acht Jahre in Deutschland aufhalten, haben nach Maßgabe des Gesetzes einen persönlichen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung; eine Eheschließung ist hierbei ohne Bedeutung.

Für das Einbürgerungsverfahren wird eine Gebühr von 500 DM erhoben, für mit eingebürgerte Kinder beträgt sie 100 DM.

3.3 Staatsangehörigkeit der Kinder

Eheliche Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im In-oder Ausland, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob darüber hinaus auch noch die Staatsbürgerschaft des anderen, ausländischen Elternteils, erworben wird richtet sich nach dessen Heimatrecht.

Ein ab dem 1. Juli 1993 geborenes (nichteheliches) Kind eines Deutschen kann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt geltend machen, wenn die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden ist. Die Anerkennungserklärung muß abgegeben bzw. das Feststellungsverfahren muß eingeleitet worden sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

4. Besondere Probleme

Bei bi-nationalen Ehen können sich auch aus anderen Rechtsgründen Schwierigkeiten ergeben, z.B. wenn Der ausländische Ehemann seine Wehrpflicht in seinem Heimatland ableisten muß oder der deutsche Ehepartner Wegen eines längeren Aufenthalts im Heimatland des anderen Ehepartners die Wahrnehmung seiner sozialen Ansprüche gefährdet. Es wird auch sehr oft Besonderheiten beim Erbrecht und in manchen Ländern auch bei Grundbesitzfragen geben. Über steuerrechtliche Besonderheiten informiert das Finanzamt.

In Fällen, bei denen es im Verlaufe von Trennungskonflikten zur Androhung von Kindeßentziehung kommt oder gar zu einer Entführung des Kindes ins Ausland, sollte möglichst frühzeitig mit dem Jugendamt oder einer Familienberatungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

Weitere Informationen zu Fragen bi-nationaler Ehen können auch verschiedenen Schriften des Verbands bi-nationaler Familien und Partnerschaften und des Vereins für Internationale Jugendarbeit e.V. entnommen werden.

 
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